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   BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58   

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https://dejure.org/1959,3860
BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58 (https://dejure.org/1959,3860)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1959 - V ZR 61/58 (https://dejure.org/1959,3860)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1959 - V ZR 61/58 (https://dejure.org/1959,3860)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, daß es sich insoweit um eine Geschäftsgrundlage handelte, also beim Vertragsschluß entweder beide Parteien eine dahingehende Vorstellung hatten oder eine solche Vorstellung der Beklagten der Klägerin bekannt oder erkennbar war (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 = LM § 242 - Bb - BGB Nr. 18).
  • RG, 13.02.1928 - VI 333/27

    Übernahme von Eigentümergrundschulden.

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Der in Geld ausgeworfene Kaufpreis sei demgemäß insoweit nur eine Rechnungsgröße gewesen (RG JW 1928, 2858 Nr. 44; RGZ 120, 166, 169).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 143/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Der ohne die Genehmigung der Militärregierung geschlossene Vertrag war nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam (Urteil des Senats vom 20. März 1953 - V ZR 143/51 = LM Art. 11 MRG 52 Nr. 2).
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 83/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Der Vertrag wäre nur dann nichtig gewesen, wenn beide Parteien seine Genehmigungsbedürftigkeit gekannt hätten und sich darüber hinwegsetzen wollten (Urteil des Senats vom 19. Juni 1953 - V ZR 83/51 - LM Art. V MRG 52 Nr. 2).
  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Aber auch wenn die von der Klägerin zu zahlenden Hypothekenzinsen als Lasten in diesem Sinne anzusehen wären (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. April 1957 - V ZR 145/55 = LM DVO/Reichsvermögens- oder VorschaltG Nr. 1), könnte die Rüge keinen Erfolg haben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung, in deren Nichterfüllung das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Begründung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags für die Klägerin sieht, Ende Dezember 1948 fällig wurde, bis zu diesem Zeitpunkt aber die Klägerin mit Zinszahlungen und Tilgungsleistungen nicht oder nur mit einem geringfügigen und deshalb nach § 320 Abs. 2 BGB unbeachtlichen Betrag im Rückstand war.
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    In letzterer Hinsicht geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß ein Grundsatz dahin, daß die Verfallklausel im Gegensatz zum gesetzlichen Rücktrittsrecht des § 326 BGB ohne weiteres ein Rücktrittsrecht auch bei fehlendem Verschulden des Vertragsgegners gebe, nicht bestehe (Urteil des Senats vom 16. Mai 1956 - V ZR 183/55 = LM § 273 BGB Nr. 6) und deshalb ein Rücktrittsrecht der Beklagten auch bei fehlendem Verschulden der Klägerin nur dann angenommen werden könne, wenn die Parteien dies gewollt hätten, wenn also ein dahingehender Parteiwille ausdrücklich erklärt wäre oder durch Auslegung festgestellt werden könnte.
  • RG, 14.12.1929 - I 214/29

    1. Was gehört zur Verschaffung eines verkauften Rechts? 2. Gehört es beim

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Zur Begründung des Leistungsverweigerungsrechts, das einen Verzug der Klägerin und damit ein Verschulden ausschließt (BGB RGRK a.a.O. § 284 Anm. 2), und zwar auch dann, wenn es nicht geltend gemacht wurde (RGZ 126, 280, 285), führt das Berufungsgericht aus:.
  • RG, 19.06.1934 - III 298/33

    1. Kann in einem kassenärztlichen Gesamtvertrag bestimmt werden, daß der

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung des Rücktrittsrechts für die Beklagte in § 4 Nr. 2 des Kaufvertrags stelle eine Verfallklausel im Sinne des § 360 BGB dar (RG JW 1923, 47 Nr. 8) und diese setze regelmäßig Verschulden des Vertragsgegners voraus (RG a.a.O.; ferner RGZ 142, 268, 275; 145, 26, 30/31; BGB RGRK 10. Aufl. § 360 Anm. 1 Abs. 2).
  • RG, 20.11.1933 - VI 244/33

    1. Dürfen die in der Rechtsprechung zu § 626 BGB. und § 70 HGB. entwickelten

    Auszug aus BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
    Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung des Rücktrittsrechts für die Beklagte in § 4 Nr. 2 des Kaufvertrags stelle eine Verfallklausel im Sinne des § 360 BGB dar (RG JW 1923, 47 Nr. 8) und diese setze regelmäßig Verschulden des Vertragsgegners voraus (RG a.a.O.; ferner RGZ 142, 268, 275; 145, 26, 30/31; BGB RGRK 10. Aufl. § 360 Anm. 1 Abs. 2).
  • BGH, 12.07.1968 - V ZR 161/66

    Verkauf einer Eigentumswohnung - Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag wegen

    Es verweist dazu einmal auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1956, V ZR 183/55, WM 1956, 950 - das Erfordernis des Verschuldens bei einer Verwirkungsklausel ist danach eine Frage der Auslegung - und beruft sich insbesondere auf das weitere Urteil des Senats vom 1. Juni 1959, V ZR 61/58, WM 1959, 1133, wonach die Verfallklausel in der Regel Verschulden des Vertragsgegners erfordert.
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